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EStG 1988 § 49., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 49.

(1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben

1. für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,

2. für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.

(3) Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist

1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,

2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.

(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen und die Anzahl der Kinder (§ 106) zu vermerken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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