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EStG 1988 § 47., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 47.

(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

(3) Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder gegenüber einer Gebietskörperschaft zur gemeinsamen Auszahlung und Versteuerung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge oder Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 gewährt, oder an eine andere Gebietskörperschaft, die ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 und 4 gewährt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ausschließlich von dem Arbeitgeber wahrzunehmen, an den die Bezüge abgetreten wurden. Nur diesem Arbeitgeber ist eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

(4) Auf Antrag des Abgabepflichtigen kann der Lohnsteuerabzug von zwei oder mehreren Bezügen und Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung von einem Sozialversicherungsträger vorgenommen werden. In diesem Fall ist eine Lohnsteuerkarte nur dem Sozialversicherungsträger vorzulegen, der den gemeinsamen Lohnsteuerabzug von der Summe der Bezüge und Pensionen vornimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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