EStG 1988 § 46., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

4. TEIL VERANLAGUNG

§ 46.

(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,

2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Bei einem Lohnsteuerpflichtigen sind jedoch nicht anzurechnen:

- Jene Steuerbeträge, die von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 41 Abs. 4 bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, entrichtet worden sind, sowie

- die einbehaltene Kapitalertragsteuer, soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 fallen. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.

Ist ein Jahresausgleich (§ 72) durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleichs festgesetzte Lohnsteuer. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3) Findet weder eine Veranlagung nach § 39 noch nach § 41 statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß § 83 Abs. 2 noch gemäß § 95 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß § 72 durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach § 41 statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 Abs. 4 außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß § 83 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann.

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