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EStG 1988 § 44., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 19.12.2004

4. TEIL VERANLAGUNG

§ 44.

(1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.

(2) Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke'' beigefügt wird.

(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Steuererklärung beigefügt werden.

(4) Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 29.

(6) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.

(7) In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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