4. TEIL VERANLAGUNG
§ 43. Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte
(1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind.
(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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