TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Fassungsvergleich
EStG 1988 § 41., BGBl. Nr. 12/1993, gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993

4. TEIL VERANLAGUNG

§ 41.

(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn die anderen Einkünfte insgesamt mehr als 10 000 S betragen. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von 10 000 S, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn

1. die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt (Verlustveranlagung) oder

2. ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 und 7 zusteht oder

3. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist oder

4. im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 enthalten sind oder

5. im Einkommen abzugspflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 300 S enthalten sind.

Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im § 72 Abs. 3 genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.

(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 10 000 S abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 10 000 S übersteigen.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.

(5) Werden besondere Verhältnisse im Sinne des § 63 Abs. 1 berücksichtigt, sind ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung gemäß § 63 zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762