EStG 1988 § 36. Sanierungsgewinn, BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1997

3. TEIL TARIF

§ 36. Sanierungsgewinn

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

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