3. TEIL TARIF
§ 35.
(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3),
so steht ihm auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Das Landesinvalidenamt bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969.
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling
Erwerbsfähigkeit von
25% bis 34% 996
35% bis 44% 1 332
45% bis 54% 3 324
55% bis 64% 4 020
65% bis 74% 4 992
75% bis 84% 5 964
85% bis 94% 6 960
ab 95% 9 984
bei Bezug von Pflege- oder
Blindenzulage (Pflege- oder
Blindengeld, Pflege- oder
Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß
(Hilflosenzulage) 16 632.
(4) 1. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 oder die Kraftfahrzeugsteuer gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 für ein Kraftfahrzeug, das auf den Steuerpflichtigen mit einer dauernden starken Gehbehinderung (Z 2) zugelassen ist und das er infolge seiner Gehbehinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muß, gilt als außergewöhnliche Belastung. Ist die Besteuerung aus der Leistung des Kraftfahrzeuges abzuleiten, so liegt eine außergewöhnliche Belastung nur insoweit vor, als die Leistung 70 Kilowatt nicht überschreitet.
2. Die dauernde starke Gehbehinderung ist durch
- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
- eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz 1990) oder
- eine Bescheinigung über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952
nachzuweisen.
3. Die außergewöhnliche Belastung wird durch Gutschrift des
maßgebenden Versicherungssteuerbetrages im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleichs, im Falle der Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer abgegolten. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, eine Veranlagung, so ist der maßgebende Versicherungssteuerbetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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