zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EStG 1988 § 35., BGBl. Nr. 312/1992, gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992

3. TEIL TARIF

§ 35.

(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und

- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3),

so steht ihm auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- Das Landesinvalidenamt bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969.

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling

Erwerbsfähigkeit von

25% bis 34% 996

35% bis 44% 1 332

45% bis 54% 3 324

55% bis 64% 4 020

65% bis 74% 4 992

75% bis 84% 5 964

85% bis 94% 6 960

ab 95% 9 984

bei Bezug von Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder

Blindengeld, Pflege- oder

Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß

(Hilflosenzulage) 16 632.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I, Z 26, BGBl. Nr. 660/1989)

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762