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EStG 1988 § 33., BGBl. I Nr. 144/2001, gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003

3. TEIL TARIF

§ 33.

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 3 640 Euro ................. 0%

für die nächsten 3 630 Euro ............... 21%

für die nächsten 14 530 Euro .............. 31%

für die nächsten 29 070 Euro .............. 41%

für alle weiteren Beträge des Einkommens .. 50%.

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.

(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder

Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

Einkommensteile

von 8 866 Euro bis 9 811 Euro um .......... -116 Euro

von 9 811 Euro bis 10 901 Euro um ......... + 94 Euro

von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.

2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder

Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

Einkommensteile

von 6 177 Euro bis 7 270 Euro um .......... -385 Euro

von 7 270 Euro bis 8 357 Euro um .......... +131 Euro

von 8 357 Euro bis 9 920 Euro um .......... +483 Euro

von 9 920 Euro bis 10 901 Euro um ......... -127 Euro

von 10 901 Euro bis 11 301 Euro um ........ -131 Euro

von 11 301 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 29 Euro.

3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder

Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder

Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

Einkommensteile

von 6 177 Euro bis 7 270 Euro um .......... -211 Euro

von 7 270 Euro bis 7 994 Euro um .......... - 73 Euro

von 7 994 Euro bis 10 901 Euro um ......... +262 Euro

von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.

4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder

Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder

Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

Einkommensteile

von 3 640 Euro bis 5 087 Euro um .......... -581 Euro

von 5 087 Euro bis 6 541 Euro um .......... +153 Euro

von 6 541 Euro bis 8 103 Euro um .......... +494 Euro

von 8 103 Euro bis 9 665 Euro um .......... -204 Euro

von 9 665 Euro bis 10 901 Euro um ......... +116 Euro

von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.

5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über

14 535 Euro vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag

gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

von 14 535 Euro bis 18 168 Euro um ........ 146 Euro

von 18 168 Euro bis 21 800 Euro um ........ 70 Euro

von 21 800 Euro bis 35 421 Euro um ........ 613 Euro.

(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4 400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.

3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 16 715 Euro und 21 800 Euro auf Null.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie

- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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