Fassungsvergleich
EStG 1988 § 33., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001

3. TEIL TARIF

§ 33.

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder

abgerundeten Einkommen beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S ..................................... 0%

für die nächsten 50 000 S ................................... 21%

für die nächsten 200 000 S .................................. 31%

für die nächsten 400 000 S .................................. 41%

für alle weiteren Beträge ................................... 50%.

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.

(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 12 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder

Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

Einkommensteile

von 122 000 S bis 135 000 S um .................... -1 600 S

von 135 000 S bis 150 000 S um .................... +1 300 S

von 150 000 S bis 200 000 S um .................... - 500 S.

2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder

Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

Einkommensteile

von 85 000 S bis 100 000 S um .................... -5 300 S

von 100 000 S bis 115 000 S um .................... +1 800 S

von 115 000 S bis 136 500 S um .................... +6 650 S

von 136 500 S bis 150 000 S um .................... -1 750 S

von 150 000 S bis 155 500 S um .................... -1 800 S

von 155 500 S bis 200 000 S um .................... - 400 S.

3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder

Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder

Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

Einkommensteile

von 85 000 S bis 100 000 S um .................... -2 900 S

von 100 000 S bis 110 000 S um .................... -1 000 S

von 110 000 S bis 150 000 S um .................... +3 600 S

von 150 000 S bis 200 000 S um .................... - 500 S.

4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder

Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder

Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

Einkommensteile

von 50 000 S bis 70 000 S um .................... -8 000 S

von 70 000 S bis 90 000 S um .................... +2 100 S

von 90 000 S bis 111 500 S um .................... +6 800 S

von 111 500 S bis 133 000 S um .................... -2 800 S

von 133 000 S bis 150 000 S um .................... +1 600 S

von 150 000 S bis 200 000 S um .................... - 500 S.

5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über

200 000 S vermindert sich der allgemeine Absetzbetrag

gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

von 200 000 S bis 250 000 S um -2 000 S

von 250 000 S bis 300 000 S um - 967 S

von 300 000 S bis 487 400 S um -8 433 S.

(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 60 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30 000 S jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.

3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 750 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 750 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5 500 S jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 230 000 S und 300 000 S auf Null.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5 000 S sowie

- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 500 S jährlich,

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

(9) Für Einkünfte, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielen, kann zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein Prozentsatz festgesetzt werden, zu dem die Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden.

(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

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