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EStG 1988 § 30., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT

9. ABSCHNITT Die einzelnen Einkunftsarten

§ 30.

(1) Spekulationsgeschäfte sind:

1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.

b) Bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen nicht mehr als zwei Jahre.

c) Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.

2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von zwei Jahren abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.

Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von:

1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.

2. Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung ausgenommen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor:

1. Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.

2. Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.

(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 6 000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert anzusetzen.

(6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach § 6 Z 15 zu ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(8) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b sowie in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Abzug erhoben (Spekulationsertragsteuer):

1. Die Spekulationsertragsteuer beträgt 25%.

2. Der Spekulationsertragsteuer unterliegt der Veräußerungserlös, insoweit er die Anschaffungskosten übersteigt, ohne jeden Abzug (Spekulationsertrag).

3. Im Sinne der folgenden Ziffern sind

a) Kreditinstitute alle Kreditinstitute sowie sonstige zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere berechtigte Unternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland hinsichtlich ihrer inländischen Betriebsstätten, von denen eine Depotführung durchgeführt oder veranlaßt wird,

b) Depots alle Depots, deren Führung durch inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten im Sinne der lit. a durchgeführt oder veranlaßt wird,

c) Depotgeschäfte alle für die Erzielung eines Spekulationsertrages in Betracht kommenden Geschäfte mit Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, die sich auf dem Depot (lit. b) eines Kreditinstitutes (lit. a) befinden.

4. Für Depotgeschäfte gilt folgendes:

a) Liegt dem Depotzugang eine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Liegt dem Depotzugang keine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und der tatsächliche Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen, wenn sie durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sind. Liegt kein derartiger Nachweis vor, gilt der Zeitpunkt der Zuführung zum Depot als Anschaffungszeitpunkt; die Anschaffungskosten sind mit Null anzusetzen.

b) Liegt der Entnahme aus dem Depot eine tatsächliche Veräußerung zugrunde, ist der tatsächliche Veräußerungserlös anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt die Entnahme als Veräußerung; als Veräußerungserlös ist der gemeine Wert des Wertpapiers im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Die Entnahme gilt nicht als Veräußerung, wenn das Wertpapier nachweislich auf ein demselben Steuerpflichtigen zuzurechnendes Depot desselben oder eines anderen Kreditinstitutes übertragen wird oder ein sonstiger Nachweis erbracht wird, daß keine Veräußerung vorliegt.

c) Wird ein Wertpapier ohne Entnahme aus dem Depot veräußert, hat der Veräußerer dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Die Veräußerung gilt für den Veräußerer als Entnahme aus dem Depot und für den Erwerber als Depotzugang.

5. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die steuerliche Behandlung der Veräußerung in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschaffter gleicher Wertpapiere (zB gleicher Aktien) mit Verordnung festzulegen.

6. Schuldner der Spekulationsertragsteuer ist der Veräußerer.

7. Bei einem Depotgeschäft ist das Kreditinstitut zum Abzug der Spekulationsertragsteuer verpflichtet. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer abführen. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die Spekulationsertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens des Veräußerungserlöses oder der Entnahme aus dem Depot abzuziehen.

8. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Spekulationsertragsteuer” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer spätestens im Zuge der Veranlagung des Einkommens für das Jahr des Zufließens des Veräußerungserlöses abführen. Hat der Veräußerer keine Spekulationsertragsteuer abgeführt, sind die Einkünfte im Wege der Veranlagung zu erfassen. Die Z 1 bis 4 und 6 bis 10 sind dabei unbeachtlich.

9. Das nach Z 7 zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer.

10. Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gilt durch den Steuerabzug als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Spekulationserträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.

11. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat in folgenden Fällen keine Spekulationsertragsteuer abzuziehen:

a) Der Veräußerer erklärt dem zum Abzug verpflichteten Kreditinstitut bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Der Veräußerer leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug verpflichteten Kreditinstitutes dem zuständigen Finanzamt zu. Der Veräußerer hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Veräußerungserlöse nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung).

b) Es treffen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu.

c) Der Spekulationsertrag geht einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 zu.

12. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die technische Umsetzung der steuerlichen Behandlung von Depotgeschäften einschließlich jener im Zusammenhang mit Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie eine damit im Zusammenhang stehende behördliche Auskunftspflicht mit Verordnung festzulegen.

13. Ist die nach dem Steuertarif für Spekulationserträge zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Spekulationsertragsteuer, ist die Spekulationsertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Veranlagung sind die Z 1 bis 4 und 6 bis 12 unbeachtlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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