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EStG 1988 § 27., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT

9. ABSCHNITT Die einzelnen Einkunftsarten

§ 27.

(1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausgenommen jene nach § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.

4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die im Falle des Erlebens oder des Rückkaufes aus einem Kapitalversicherungsvertrag auf den Erlebensfall oder im Falle eines Rückkaufes oder einer Kapitalabfindung eines Rentenversicherungsvertrages ausgezahlt wird, wenn

- der Versicherungsvertrag nicht gegen laufende Prämienzahlung abgeschlossen wurde und

- zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme bzw. dem Zeitpunkt des Anfallens der ersten Rentenzahlung ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt und

- für den Fall des Ablebens aus dem Kapitalversicherungsvertrag nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt.

7. Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung an Begünstigte und Letztbegünstigte.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.

2. Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.

3. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.

4. Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.

(3) Steuerfrei sind

1. Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut.

2. Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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