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EStG 1988 § 15., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT

4. ABSCHNITT Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 15.

(1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

(3) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1 und 2 zu beachten.

1. Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt folgendes:

a) Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.

b) Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung sind Beträge gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 3 letzter Satz, § 28 Abs. 5 sowie § 28 Abs. 7 in der Weise weiter bei der Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.

2. Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt für Begünstigte und Letztbegünstigte folgendes:

a) Die zugewendeten Wirtschaftsgüter oder zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft.

b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).

c) Ein steuerfreier Betrag gemäß § 28 Abs. 5 ist beim Begünstigten oder Letztbegünstigten so fortzuführen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen. Sind besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 zu ermitteln, ist so vorzugehen, als ob ein Erwerb von Todes wegen vorläge.

(4) § 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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