2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT
3. ABSCHNITT
§ 12. Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag
(1) Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
(2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn
1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und
2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Die in Z 1 genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen wurden, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 abgeschrieben wurden.
(3) Eine Übertragung auf körperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung körperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Eine Übertragung auf unkörperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung unkörperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Bei Beteiligungen ist eine Übertragung nur auf solche an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder auf eine solche als stiller Gesellschafter und überdies nur zulässig, wenn die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland liegen. Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur bei Gewinnermittlung nach § 5 zulässig.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 2 gelten jedoch nicht.
(5) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.
(6) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 5 verwendet werden.
(7) Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist § 10 Abs. 10 letzter Satz.
(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann in den folgenden drei Wirtschaftsjahren nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz von Anlagevermögen übertragen werden. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich danach, bei welchen Wirtschaftsgütern die stillen Reserven aufgedeckt wurden (Abs. 3). Rücklagen (steuerfreie Beträge) oder Teile der Rücklagen oder steuerfreien Beträge, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung folgenden dritten Wirtschaftsjahres übertragen wurden, sind im dritten Wirtschaftsjahr nach Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 15%. Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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