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EStG 1988 § 129. Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010

10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 129. Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber

(1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) und von Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.

(2) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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