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EStG 1988 § 129. Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber, BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 04.06.2004

10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 129. Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber

(1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners, zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.

(2) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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