EStG 1988 § 128. Anmeldung des Arbeitnehmers, BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 19.07.2024

10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 128. Anmeldung des Arbeitnehmers

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

– Name,

– Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

– Wohnsitz.

Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762