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EStG 1988 § 128. Anmeldung des Arbeitnehmers, BGBl. I Nr. 113/2024, gültig ab 20.07.2024

10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 128. Anmeldung des Arbeitnehmers

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

– Name,

– Sozialversicherungsnummer,

– Wohnsitz.

Wurde für den Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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