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EStG 1988 § 127., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 28.04.1994

10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 127.

(1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, nicht mehr anzuwenden.

(2) Dem Arbeitgeber bis zum vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.

(3) Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß § 129 bis längstens weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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