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Fassungsvergleich
EStG 1988 § 124b., BGBl. I Nr. 34/2010, gültig von 16.06.2010 bis 27.07.2010

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 124b.

1. Abschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.

2. Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:

a) Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem , die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:

aa) Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 angepaßt.

bb) Liegt zum ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b vor, sind Zuwendungen nach dem so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.

b) § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem zurückzuführen sind.

3. Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erstellen.

4. Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des ihre Wirksamkeit.

5. § 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.

6. § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

7. § 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

8. § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.

9. § 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

10. § 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

11. § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.

12. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

13. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z 3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

14. § 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

15. § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 anzuwenden, die nach dem zufließen.

16. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

17. § 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem .

18. § 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt am in Kraft.

19. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und § 124 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

20. § 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, treten mit in Kraft; § 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit in Kraft.

21. § 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

22. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

23. § 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

24. § 94a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmals für Anträge, die nach dem gestellt werden, anzuwenden.

25. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 51/2004)

26. § 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

27. § 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem enden.

28. § 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.

29. § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem erfolgen.

30. § 17 Abs. 1 letzter Satz (Anm.: richtig: vorletzter Satz) sowie § 97 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.

31. Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abgezogen werden:

a) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.

b) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.

c) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach lit. b ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.

Die lit. a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem begonnen haben.

32. § 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit in Kraft.

33. a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.

b) Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis gestellt werden.

33a. § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.

34. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

35. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Zeiträume nach dem anzuwenden.

36. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem liegt.

37. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens zu verschieben.

38. § 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem zufließen.

39. § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a, § 4 Abs. 4 Z 4, 7 und 8, § 11, § 20 Abs. 1 Z 4, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

40. § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist § 29 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

41. § 14 Abs. 12 und Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.

42. § 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

§ 33 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden.

43. § 16 Abs. 1 Z 10, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und § 67 Abs. 8 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

44. § 108 Abs. 5, § 108a und § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem geleistet werden bzw. nach dem erfolgen.

45. § 2 Abs. 2b, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 29 Z 4 und § 41 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.

46. § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.

47. § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.

48. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 25 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 3 Z 5, § 33 Abs. 5, 6 und 8, § 47 Abs. 2, § 67 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

49. § 69 Abs. 6 und § 78 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem gestellt wird.

50. § 84 Abs. 1 ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem zu übermitteln sind.

51. § 108a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem geleistet werden bzw. nach dem erfolgen.

52. Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 km bis 20 km
3 600 S jährlich
20 km bis 40 km
14 400 S jährlich
40 km bis 60 km
24 480 S jährlich
über 60 km
34 560 S jährlich.

53. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

54. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b, § 26 Z 7 und § 26 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

55. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist anzuwenden, wenn die Option nach dem eingeräumt wird.

56. § 4 Abs. 11, § 6 Z 5, § 30, § 32 Abs. 4 und § 37 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon ist § 4 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem errichtet worden ist.

57. § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem angeschafft und war er nach dem bis zum zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs. 5 des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.

58. § 93 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem angefallen sind.

59. § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a, b und c, § 13, § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 3 Z 2, § 24 Abs. 4, § 26 Z 4 lit. b und c, § 26 Z 8, § 27 Abs. 1 Z 7, § 27 Abs. 3 Z 3, § 29 Z 3, § 30 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, § 33 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 4, § 34 Abs. 8, § 35 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Z 4, § 63 Abs. 4, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 67 Abs. 8 lit. f, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1, 2 und 3, § 77 Abs. 4, § 104 Abs. 1, § 105 und § 124b Z 31, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

- wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

60. § 76, § 101 Abs. 2, § 107 Abs. 3 lit. b, § 107 Abs. 4, 5 und 6, § 107 Abs. 9 Z 1, § 108 Abs. 2, § 108 Abs. 9 und § 108a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit in Kraft.

61. § 121 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist erstmals auf die Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem anzuwenden.

62. § 18 Abs. 3 Z 2 und § 33 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

63. § 33 Abs. 9 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

64. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2002, tritt mit in Kraft.

65. § 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem anfallen.

66. Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach § 23 des Angestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf BV-Kassen übertragen, gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (§ 14) und dem an die BV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

67. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des in § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 vorgesehenen Satzes ergeben, sind anzusetzen

- im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem endet, soweit der Satz 47,5% beträgt,

- im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem endet, soweit der Satz 45% beträgt.

Die vorstehenden Sätze gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

68. Wurde am Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, gilt Folgendes:

a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine BV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird.

b) Erfolgt eine Übertragung im Sinne der lit. a, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.

c) Treten nach einer Übertragung im Sinne der lit. a Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine BV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.

Die lit. a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

69. Die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 5 vermindert sich in den nach dem endenden Wirtschaftsjahren wie folgt:

- im ersten Wirtschaftsjahr auf 40%,

- im zweiten Wirtschaftsjahr auf 30%,

- im dritten Wirtschaftsjahr auf 20%,

- im vierten Wirtschaftsjahr auf 10%,

des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages. Ab dem fünften Wirtschaftsjahr besteht keine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung. Die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (§ 14 Abs. 7 Z 7) ist davon nicht berührt.

70. Die §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002, sind ab anzuwenden. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden. § 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Prüfungen anzuwenden, die nach dem begonnen werden.

71. § 3 Abs. 1 Z 16 und § 34 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

72. § 4 Abs. 4 Z 9 und § 6 Z 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

73. § 4 Abs. 4 Z 4a, § 4 Abs. 4 Z 7, § 4 Abs. 4 Z 10 und § 108c Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.

74. §§ 108g bis § 108i, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind auf Beiträge anzuwenden, die nach dem geleistet werden. § 108a Abs. 1 bis Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung) vor dem gestellt worden ist.

75. § 16 Abs. 1 Z 10 und § 67 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

76. § 108f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am oder an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben.

77. § 16 Abs. 1 Z 10, § 33 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

78. § 4 Abs. 4 Z 7, § 9 Abs. 1 Z 3, § 11a, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

79. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.

80. § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

Ist der Rechtsgrund für Renten oder dauernde Lasten vor dem entstanden, gilt Folgendes:

a) Hat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Z 82 gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 abzuziehen.

b) Gehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des § 29 Z 1, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 vorgenommen werden.

81. Als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 sind absetzbar:

Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und

die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 €

monatlich.

Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem erfolgt und die Ausgaben vor dem anfallen. Nicht anzuwenden sind § 18 Abs. 2 und 3 mit Ausnahme des § 18 Abs. 3 Z 1.

82. § 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem entstanden, kann spätestens bis im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden Bezüge gemäß § 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 versteuert werden.

83. § 20 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 4 Z 1, § 37 Abs. 8 und § 97 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach dem zufließen.

84. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e und Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. Fließen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e und gemäß § 93 Abs. 3 Z 4, die aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, nach dem und vor dem im Inland zu, ist auf diese Kapitalerträge § 37 Abs. 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, anzuwenden. § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem zufließen.

85. § 27 Abs. 2 Z 2 ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Kapitalanlagen wurden vor dem begeben und

b) es ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.

Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 2 zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.

86. Rückstellungen für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen gemäß § 5 der auf Grund von § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom , BGBl. II Nr. 407/2002, sind erstmals für das nach dem endende Wirtschaftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem in Verkehr gebracht wurden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten in der Bilanz auszuweisen. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem endenden Wirtschaftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahr endet.

87. § 108b und § 108g in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, sind anzuwenden, wenn Verträge nach dem abgeschlossen werden. Werden Verträge vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die unwiderrufliche Verpflichtung an § 108g Abs. 1 Z 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angepasst werden.

88. § 41 Abs. 4 und § 77 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

89. § 42 Abs. 1 Z 3, § 98 und § 99a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.

90. § 42 Abs. 1 letzter Unterabsatz, § 44 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.

91. § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 und § 99a sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

- die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen, die nach dem erfolgen.

92. § 109a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist erstmals für Übermittlungen anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.

93. § 4 Abs. 4 Z 4, § 4 Abs. 4 Z 4a, § 10c, § 108c Abs. 2 Z 1 und § 108e Abs. 3 jeweils in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 133/2003, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

94. § 1 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

95. § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist auf stille Reserven anzuwenden, die aufgrund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem aufgedeckt werden.

96. § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, kann der Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach § 77 Abs. 3 unter Berücksichtigung der erhöhten Pendlerpauschalien für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.

97. § 18 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmalig für im Kalenderjahr 2005 geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden.

98. § 33 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

99. § 33 Abs. 3, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 Z 1, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 geltenden Fassung, sind letztmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden.

100. § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt oder erstattet wird, erstmalig bei der Veranlagung oder Erstattung für das Kalenderjahr 2004,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, kann der Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach § 77 Abs. 3 unter Berücksichtigung des erhöhten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.

101. § 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

102. § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmalig bei der Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

103. § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

Für das Kalenderjahr 2004 (im Kalenderjahr 2004 endende Lohnzahlungszeiträume) beträgt die in diesen Bestimmungen bezeichnete Freigrenze 1.950 Euro.

104. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmalig auf Lohnzettel für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Verpflichtung des Masseverwalters zur Ausstellung von Lohnzetteln für das Kalenderjahr 2005 gemäß § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 gilt nur in jenen Fällen, in denen der Konkurs oder im Falle eines Anschlusskonkurses die vorangegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Kalendertag erfolgt ist; wurde eine Verordnung gemäß dieser Gesetzesstelle erlassen, ist der auf die Kundmachung dieser Verordnung folgende Kalendertag maßgeblich.”

105. § 108c Abs. 3, § 108d Abs. 3 und § 108f Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, sind erstmals für Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen. § 108e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.

106. § 129 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmalig für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

107. § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.

108. § 11a Abs. 1 und § 97 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

109. § 33 Abs. 8, § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 11 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

110. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Betriebsaufgaben vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden oder eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des § 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 180/2004 erfolgt.

111. § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem gemäß § 35 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ausgestellt werden, gelten ab als Bescheinigungen im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004.

112. § 63 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.

113. § 68 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

114. § 94 Z 6 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.

115. § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab anzuwenden.

116. § 93 Abs. 3 Z 5 und § 95 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem als zugeflossen gelten.

117. § 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem aufgedeckt werden.

118. § 4 Abs. 4 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 2, § 26 Z 7, § 47 Abs. 4 und § 124, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 8/2005, sind erstmals anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

119. § 3 Abs. 1 Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 und § 3 Abs. 1 Z 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

120. § 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 ist erstmals bei der Veranlagung oder im Verfahren gemäß § 40 für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

121. § 41 Abs. 1 Z 3 und § 69 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit in Kraft.

122. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 ist erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 ist erstmals auf Optionen anzuwenden, die nach dem eingeräumt werden.

123. § 4 Abs. 4 Z 4b und § 108c Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 sind erstmalig für ab dem erteilte Forschungsaufträge anzuwenden.

124. § 108 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005, ist ab anzuwenden.

125. § 108b Abs. 2 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Die Beschränkungen des Auszahlungsplanes gemäß § 23g Investmentfondsgesetz 1993 müssen nach dem nicht mehr eingehalten werden. Bei einer Übertragung in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108i Abs. 2 und bei Abschichtung ist § 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 sowie § 108a Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Pensionsinvestmentfonds Anteile, die die Voraussetzungen des § 108 h Abs. 1 nicht erfüllen, ist § 41 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 1993 ab nicht anzuwenden.

126. § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2005 ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

127. § 2 Abs. 2b Z 3, § 4 Abs. 4 Z 4a lit. b, § 24 Abs. 6 Z 2, § 36 und § 37 Abs. 5 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.

128. § 3 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006.

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

129. § 4 Abs. 4 Z 4, der letzte Satz des § 4 Abs. 4 Z 4a, des § 4 Abs. 4 Z 4b, des § 4 Abs. 4 Z 8 sowie § 4 Abs. 4 Z 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

130. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist erstmals für Konkurse, die nach dem eröffnet werden, anzuwenden. § 69 Abs. 6 und § 84 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 161/2005 sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die das Kalenderjahr 2006 betreffen.

131. § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 keine Einkünfte nach § 98 Z 3 zu erfassen waren, gilt bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Folgendes:

a) Erfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des § 98 Z 7 außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum und dem höheren gemeinen Wert zum vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.

b) Im Fall einer Entnahme ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum und dem höheren gemeinen Wert zum vom Entnahmegewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Entnahmeverlust ergeben.

132. § 108c Abs. 3 und § 108f Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/2005, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2006 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen.

133. Die §§ 14 Abs. 6, 37 Abs. 9 und 43 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit in Kraft.

134. § 2 Abs. 5, 6, § 4 Abs. 10 Z 3, § 5 und § 6 Z 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d sowie § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem anzuwenden. § 102 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. § 2 Abs. 4, § 23 Z 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 93 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 4 Z 2, § 96 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 treten mit in Kraft. Bei Unternehmern, deren Betrieb vor dem eröffnet wurde, ist folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen und erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 aus. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB ergibt.

135. Die §§ 10, 11a Abs. 2 und 18 Abs. 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2006 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des § 18 Abs. 7 sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen.

136. § 67 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

137. § 38 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a, § 6 Z 6 lit. b, § 10, § 11a und § 31 Abs. 2 Z 2 vorletzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für Einkünftefeststellungen für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 98 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals anzuwenden

- hinsichtlich nachträglicher Einkünfte und Nachversteuerungen, die im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007,

- sonst auf Nachversteuerungs- oder Rückzahlungstatbestände, die nach dem erfüllt werden.

138. § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

139. § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008 ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.

140. Die §§ 3 Abs. 1 Z 16b, 26 Z 4 und 67 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2007 sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

141. § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b, § 10 Abs. 7 und § 33 Abs. 10 und 11 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2007 sind erstmalig bei der Veranlagung 2007 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 99/2007 tritt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 in Kraft.

142. § 27 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2007 tritt mit in Kraft.

143. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d und § 67 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit in Kraft.

144. § 95 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2008 tritt mit in Kraft. Depotübertragungen im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 3 vor dem gelten nicht als Veräußerung.

145. § 95 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2008 tritt mit in Kraft. Für Depotübertragungen im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 3 vor dem steht eine Gutschrift nicht zu.

146. Die Änderungen treten wie folgt in Kraft:

a) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 ist auf Zuwendungen nach dem anzuwenden.

b) § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 für Zeiträume, die nach dem enden, und letztmalig bei der Veranlagung 2010.

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem und vor dem enden.

c) § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b sowie § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig auf Übertragungen nach dem anzuwenden.

d) § 24 Abs. 5, § 30 Abs. 7 und § 31 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig nach dem anzuwenden.

e) § 27 Abs. 1 Z 7, § 37 Abs. 4 Z 1 lit. f und Abs. 8 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem anzuwenden.

f) § 27 Abs. 1 Z 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem .

g) § 27 Abs. 1 Z 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, ist erstmals auf Widerrufe nach dem anzuwenden.

h) § 32 Z 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem anzuwenden.

147. § 3 Abs. 1 Z 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2008 ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

Die §§ 68 Abs. 2 und 124b Z 140 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2008 treten mit in Kraft.

148. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem erfolgen.

149. § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 41 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3, § 97 Abs. 4 Z 2, § 102 Abs. 3 und § 106a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

150. § 3 Abs. 1 Z 13, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

151. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c ist letztmalig auf Optionen anzuwenden, die vor dem eingeräumt werden.

152. § 4a Z 3 und Z 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden.

Zur Aufnahme in die in § 4a Z 4 genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des § 4a Z 3, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Z 4 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt § 4a Z 4, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis zu veröffentlichen. Diese bis veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem .

Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2011 bis zum zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen im Jahr 2009 und 2010 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten:

- Name der empfangenden Körperschaft,

- Name und Anschrift des Zuwendenden,

- Betrag der Zuwendung.

Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß § 4a Z 3 und 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8 ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten. Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlen, können in den Kalenderjahren 2009 und 2010 im Zuge einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 8 berücksichtigen.

153. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden. Für geltend gemachte Freibeträge für investierte Gewinne ist § 10 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 26/2009 weiterhin anzuwenden. Für Herstellungskosten von Gebäuden oder Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nur geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem begonnen worden ist.

154. § 11a Abs. 1 und 2 sind letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. Abweichend von § 11a Abs. 3 bis 6 kann bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 eine Nachversteuerung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorgenommen werden:

- Es werden sämtliche bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 begünstigt versteuerten Beträge, die noch nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10% nachversteuert.

- Erfolgt eine Nachversteuerung nach Teilstrich 1, sind § 11a Abs. 1 und 2 bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 und § 11a Abs. 3 bis 6 bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 und folgende Jahre nicht mehr anzuwenden.

155. § 33 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, ist dieser Lohnzahlungszeitraum im Sinne des § 77 Abs. 3, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei diesem Arbeitgeber vorliegt, ehe baldigst jedoch bis spätestens aufzurollen.

156. § 18 Abs. 1 Z 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, ist erstmalig auf Beiträge anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 geleistet werden.

157. § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 6, Abs. 7 Z 1, Z 2 und Abs. 9, § 106 Abs. 1 und 2 und § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 26/2009, gelten ab .

158. § 94 Z 6 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009 ist erstmals auf Zuwendungen nach dem anzuwenden.

159. § 3 Abs. 1 Z 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit in Kraft.

160. Die Änderungen in § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem anzuwenden.

161. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

162. § 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist für Bezüge anzuwenden, die ab dem zufließen.

163. § 69 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist für Auszahlungen anzuwenden, die ab zufließen.

164. § 89 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit in Kraft.

165. § 93 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist für Ausschüttungen anzuwenden, die ab dem erfolgen.

166. § 34 Abs. 9 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009 tritt mit in Kraft.

167. § 108h Abs. 1 Z 2 ist für Vertragsabschlüsse vor dem hinsichtlich der Absenkung der Aktienquote auf 30% (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. b) sowie deren Berechnung bereits ab dem anzuwenden.

168. § 3 Abs. 1 Z 20 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010 ist letztmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden.

169. § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem ausbezahlt werden.

170. § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem anzuwenden.

171. § 34 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 34/2010 ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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