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Fassungsvergleich
EStG 1988 § 124b., BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 11.07.2002 bis 13.08.2002

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 124b.

1. Abschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.

2. Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:

a) Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem , die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:

aa) Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 angepaßt.

bb) Liegt zum ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b vor, sind Zuwendungen nach dem so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.

b) § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem zurückzuführen sind.

3. Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erstellen.

4. Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des ihre Wirksamkeit.

5. § 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.

6. § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

7. § 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

8. § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.

9. § 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

10. § 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

11. § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.

12. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

13. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z 3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

14. § 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

15. § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 anzuwenden, die nach dem zufließen.

16. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

17. § 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem .

18. § 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt am in Kraft.

19. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und § 124 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

20. § 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, treten mit in Kraft; § 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit in Kraft.

21. § 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

22. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

23. § 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

24. § 94a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmals für Anträge, die nach dem gestellt werden, anzuwenden.

25. § 124a Z 4 zweiter Satz gilt nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 fällt.

26. § 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

27. § 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem enden.

28. § 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.

29. § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem erfolgen.

30. § 17 Abs. 1 letzter Satz (Anm.: richtig: vorletzter Satz) sowie § 97 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.

31. Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abgezogen werden:

a) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.

b) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.

c) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach lit. b ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.

Die lit. a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem begonnen haben.

32. § 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit in Kraft.

33. a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.

b) Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis gestellt werden.

33a. § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.

34. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

35. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Zeiträume nach dem anzuwenden.

36. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem liegt.

37. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens zu verschieben.

38. § 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem zufließen.

39. § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a, § 4 Abs. 4 Z 4, 7 und 8, § 11, § 20 Abs. 1 Z 4, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

40. § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist § 29 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

41. § 14 Abs. 12 und Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.

42. § 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

§ 33 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, ist anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden.

43. § 16 Abs. 1 Z 10, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und § 67 Abs. 8 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

44. § 108 Abs. 5, § 108a und § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem geleistet werden bzw. nach dem erfolgen.

45. § 2 Abs. 2b, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 29 Z 4 und § 41 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.

46. § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.

47. § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.

48. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 25 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 3 Z 5, § 33 Abs. 5, 6 und 8, § 47 Abs. 2, § 67 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

49. § 69 Abs. 6 und § 78 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem gestellt wird.

50. § 84 Abs. 1 ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem zu übermitteln sind.

51. § 108a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem geleistet werden bzw. nach dem erfolgen.

52. Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km ........................... 3 600 S jährlich

20 km bis 40 km .......................... 14 400 S jährlich

40 km bis 60 km........................... 24 480 S jährlich

über 60 km ............................... 34 560 S jährlich.

53. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

54. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b, § 26 Z 7 und § 26 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

55. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist anzuwenden, wenn die Option nach dem eingeräumt wird.

56. § 4 Abs. 11, § 6 Z 5, § 30, § 32 Abs. 4 und § 37 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon ist § 4 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem errichtet worden ist.

57. § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem angeschafft und war er nach dem bis zum zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs. 5 des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.

58. § 93 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem angefallen sind.

59. § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a, b und c, § 13, § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 3 Z 2, § 24 Abs. 4, § 26 Z 4 lit. b und c, § 26 Z 8, § 27 Abs. 1 Z 7, § 27 Abs. 3 Z 3, § 29 Z 3, § 30 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, § 33 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 4, § 34 Abs. 8, § 35 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Z 4, § 63 Abs. 4, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 67 Abs. 8 lit. f, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1, 2 und 3, § 77 Abs. 4, § 104 Abs. 1, § 105 und § 124b Z 31, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

- wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

60. § 76, § 101 Abs. 2, § 107 Abs. 3 lit. b, § 107 Abs. 4, 5 und 6, § 107 Abs. 9 Z 1, § 108 Abs. 2, § 108 Abs. 9 und § 108a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit in Kraft.

61. § 121 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist erstmals auf die Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem anzuwenden.

62. § 18 Abs. 3 Z 2 und § 33 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

63. § 33 Abs. 9 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

64. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2002, tritt mit in Kraft.

65. § 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem anfallen.

66. Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach § 23 des Angestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf MV-Kassen übertragen, gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (§ 14) und dem an die MV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

67. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des in § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 vorgesehenen Satzes ergeben, sind anzusetzen

- im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem endet, soweit der Satz 47,5% beträgt,

- im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem endet, soweit der Satz 45% beträgt.

Die vorstehenden Sätze gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

68. Wurde am Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, gilt Folgendes:

a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche nicht an eine MV-Kasse übertragen werden oder eine Abfertigung ausbezahlt wird, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden.

b) Erfolgt eine Übertragung im Sinne der lit. a, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.

c) Treten nach einer Übertragung im Sinne der lit. a Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine MV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.

Die lit. a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

69. Die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 5 vermindert sich in den nach dem endenden Wirtschaftsjahren wie folgt:

- im ersten Wirtschaftsjahr auf 40%,

- im zweiten Wirtschaftsjahr auf 30%,

- im dritten Wirtschaftsjahr auf 20%,

- im vierten Wirtschaftsjahr auf 10%,

des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages. Ab dem fünften Wirtschaftsjahr besteht keine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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