EStG 1988 § 124. Pensionskassen, BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 124. Pensionskassen

Werden Ansprüche aus Pensionszusagen auf Pensionskassen übertragen, so ist für die Übertragung die 10%-Grenze nach § 4 Abs. 4 Z 2 nicht anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis einschließlich der Rechnungszinsen im Zeitpunkt der Übertragung ist gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Voraussetzung ist, daß

- die Mehrzahl der übertragenen Pensionszusagen vor dem erteilt worden sind und

- die Übertragung zu einem Bilanzstichtag, spätestens zum , erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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