9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 123.
(1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
(2) Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge
gemäß § 93 Abs. 3, die bis fällig werden, bei
Fälligkeit im
1. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 2,5%
2. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 5 %
3. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 7,5%
4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 10 %.
(3) Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß § 112 Z 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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