EStG 1988 § 123., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 30.04.1996

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 123.

(1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.

(2) Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge

gemäß § 93 Abs. 3, die bis fällig werden, bei

Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 2,5%

2. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 5 %

3. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 7,5%

4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 10 %.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß § 112 Z 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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