EStG 1988 § 122., BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 122.

(1) Der Arbeitgeber hat die Freibetragseintragungen betreffend das Kalenderjahr 1988 für die Kalenderjahre 1989 und 1990 zur Hälfte zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(2) Werden im Zuge eines Freibetragsantrags die besonderen Verhältnisse (§ 63 des Kalenderjahres 1989 in ihrer voraussichtlichen Höhe bis spätestens geltend gemacht, so ist die Freibetragseintragung für die Kalenderjahre 1989 und 1990 vorzunehmen; Abs. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Freibeträge gemäß den §§ 35 oder 105 sind für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf Dauerlohnsteuerkarten nicht einzutragen. Diese Freibeträge sind gemäß § 62 Abs. 2 Z 9 von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen.

(3) Freibetragsbescheide und Mitteilungen gemäß § 63 auf Grund eines Antrages gemäß § 63 Abs. 4 sind erstmals im Kalenderjahr 1990 auszustellen.

(4) Über Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt die für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf der Lohnsteuerkarte gemäß Abs. 1 und 2 geltenden Freibeträge zu widerrufen oder der Höhe nach zu vermindern.

(5) Freibetragseintragungen für die Kalenderjahre 1989 und 1990 sowie die für diesen Zeitraum weitergeltenden Freibeträge im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Freibetragsbescheide im Sinne des § 63.

(6) Die entsprechend dem EStG 1972 ausgestellten Lohnsteuerkarten 1988/89/90/91/92 sind weiterhin Grundlage der Berechnung der Einkommensteuer im Abzugsweg. Vermerke gemäß § 54 Abs. 2 EStG 1972 gelten als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 119 EStG 1972 gelten als Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 106.

(7) Für die Ermittlung des festen Steuersatzes gemäß § 67 Abs. 8 ist § 33 auch auf das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.

(8) § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

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