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EStG 1988 § 11. Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag, BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT

3. ABSCHNITT

§ 11. Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag

(1) Bei der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) können unter folgenden Bedingungen von buchführenden Steuerpflichtigen steuerfreie Rücklagen gebildet werden:

1. Die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen die mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser übersteigende Betrag kann einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden.

2. Die Rücklage wird in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert ausgewiesen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufgegliedert.

3. Falls in einem der folgenden neun Jahre ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1), so ist der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.

4. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ende der 9-Jahres-Frist der Z 3 zu verrechnen waren, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(2) Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Dieser steuerfreie Betrag ist in einem mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten besonderen Verzeichnis auszuweisen. Aus diesem Verzeichnis muß die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist § 9 Abs. 3 letzter Satz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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