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EStG 1988 § 117., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 30.04.1996

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 117.

(1) Der dritte Satz des § 18 Abs. 1 Z 2 ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen wurden.

(2) Für Versicherungsverträge, die vor dem abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:

1. Zehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge § 18 Abs. 4 Z 1 hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.

2. Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.

(3) Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 vor dem anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 in Anspruch genommen werden.

(4) Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1972, die vor dem geleistet wurden, hat wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu erfolgen.

(5) § 18 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem zu berücksichtigen waren.

(6) § 18 Abs. 6 gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind. § 18 Abs. 7 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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