9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 114. Absetzung für Abnutzung
(1) Wurde die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die in einem vor dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen worden sind, degressiv oder nach der Leistung berechnet, dann ist diese Berechnungsmethode weiterhin anzuwenden.
(2) § 8 Abs. 2 ist erstmals auf Assanierungsvorgänge in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem enden.
(3) § 8 Abs. 3 einschließlich § 6 Z 1 ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem entgeltlich erworben worden sind.
(4) Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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