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EStG 1988 § 112. Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972, BGBl. Nr. 12/1993, gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 112. Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem anzuwenden:

1. § 3 Z 31.

1a. § 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes.

2. § 9 Abs. 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind.

3. § 11 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem abgelaufen sind.

3a. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.

4. § 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.

5. § 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind.

6. § 27 Abs. 2 Z 3 für stille Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.

7. § 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.

8. § 27 Abs. 6 Z 3 für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.

9. § 107.

10. § 110.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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