9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 112. Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972
Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem anzuwenden:
1. § 3 Z 31.
1a. § 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes.
2. § 9 Abs. 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind.
3. § 11 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem abgelaufen sind.
3a. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.
4. § 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.
5. § 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind.
6. § 27 Abs. 2 Z 3 für stille Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
7. § 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.
8. § 27 Abs. 6 Z 3 für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.
9. § 107.
10. § 110.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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