2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT
3. ABSCHNITT
§ 10c. Befristete Sonderregelungen für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern
Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gilt Folgendes:
(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Die Geltendmachung einer vorzeitigen Abschreibung gemäß § 10a ist insoweit ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum anfallen.
(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem und vor dem erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum anfallen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762