2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT
3. ABSCHNITT
§ 10a. Sonderregelung für die Jahre 1993 und 1994
Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Weiters ist bei Gebäuden Voraussetzung, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem begonnen wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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