2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT
3. ABSCHNITT
§ 10a. Sonderregelung für die Jahre 1993 bis 1995
(1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem und vor dem anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Weiters ist bei Gebäuden Voraussetzung, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem begonnen wurde.
(2) Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem und vor dem anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15% statt höchstens 20%.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762