EStG 1988 § 109. Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen, BGBl. I Nr. 106/1999, gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2008

8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN

§ 109. Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76762