8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN
§ 109. Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762