EStG 1988 § 109. Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen, BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992

8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN

§ 109. Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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