EStG 1988 § 108b. Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds, BGBl. I Nr. 10/2003, gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003

8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN

§ 108b. Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds

(1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.

2. Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:

a) Eine frühestens mit Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus der Sozialversicherung (§ 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.

b) Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Für diese Rente dürfen höchstens zwei Drittel des im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals verwendet werden.

c) Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.

d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.

e) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.

3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muß der gemäß § 20 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 zu bildende besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bestehen.

4. Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:

a) Der Rückkauf.

b) Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.

c) Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes.

5. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

(2) Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor, wenn

1. der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und

2. ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Abs. 1 vorsieht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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