8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN
§ 105.
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung ............................... 35 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung ........................... 210 S,
bei monatlicher Lohnzahlung ............................. 910 S.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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