EStG 1988 § 105., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN

§ 105.

§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen

(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer

veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im

Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),

bei täglicher Lohnzahlung ............................... 35 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung ........................... 210 S,

bei monatlicher Lohnzahlung ............................. 910 S.

(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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