EStG 1988 § 105. Inhaber von Amtsbescheinigungen und
Opferausweisen, BGBl. I Nr. 59/2001, gültig ab 27.06.2001
8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN
§ 105. Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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