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EStG 1988 § 104., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN

§ 104.

§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der

Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzuziehen. Dieser beträgt

täglich ............................................. 7,50 S,

wöchentlich ......................................... 45, - S,

monatlich ........................................... 195, - S,

jährlich ............................................ 2 340, - S.

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

1. keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder

2. eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder

3. nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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