7. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
§ 102.
(1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
(2) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 7 zu berechnen.
(3) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 4 als durch den Steuerabzug abgegolten.
(4) Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
- zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes
- zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder
- zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2
gehören, sind unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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