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BVergGKonz 2018 § 99. Verfahrensrechtliche Bestimmungen, BGBl. I Nr. 8/2026, gültig ab 01.03.2026
2. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
4. Abschnitt Feststellungsverfahren

§ 99. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.

(2) Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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