BVergGKonz 2018 § 29. Berichtigung einer
Bekanntmachung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
1. Teil Verfahren zur Vergabe von
Konzessionsverträgen3. Hauptstück Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
4. Abschnitt Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
§ 29. Berichtigung einer Bekanntmachung
Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
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