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BVergGKonz 2018 § 36. Bekanntmachungen in Österreich, BGBl. I Nr. 8/2026, gültig ab 01.10.2026
1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen
3. Hauptstück Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
4. Abschnitt Bekanntmachungen
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 36. Bekanntmachungen in Österreich

(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung des Standardformulars anzugeben.

(2) Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 1 bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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