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BVergGKonz 2018 § 92. Entscheidungsfrist, BGBl. I Nr. 8/2026, gültig ab 01.03.2026
2. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren

§ 92. Entscheidungsfrist

Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um zwei Wochen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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