2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren
§ 92. Entscheidungsfrist
Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um zwei Wochen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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