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BVergGKonz 2018 § 37. Bekanntgaben in Österreich, BGBl. I Nr. 8/2026, gültig ab 01.10.2026
1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen
3. Hauptstück Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
4. Abschnitt Bekanntmachungen
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 37. Bekanntgaben in Österreich

(1) Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle und das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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