BVergGKonz 2018 § 71. Wahl des Angebotes für den
Zuschlag, BGBl. I Nr. 8/2026, gültig ab 01.03.2026
1. Teil Verfahren zur Vergabe von
Konzessionsverträgen3. Hauptstück Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
10. Abschnitt Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens
§ 71. Wahl des Angebotes für den Zuschlag
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung jenem Angebot zu erteilen, mit dem der beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.
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