2. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren
§ 93. Mutwillensstrafen
Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76599