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BVergGKonz 2018 § 9. Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

3. Abschnitt Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 9. Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1. für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,

a) über den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,

b) mehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber oder von anderen von diesem Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und

c) keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.

Eine Kontrolle im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der von diesem Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

2. für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers, der Rechtsträger gemäß Z 1 ist,

a) an den ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenaufttraggeber oder

b) an einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber kontrollierten Rechtsträger, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln.

3. für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,

a) über den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Sektorenauftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,

b) mehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von den die Kontrolle ausübenden Auftraggebern oder von anderen von diesen Auftraggebern kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und

c) keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.

(2) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a liegt vor, wenn

1. die beschlussfassenden Organe des kontrollierten Rechtsträgers sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber und öffentlicher Sektorenauftraggeber zusammensetzen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder alle beteiligten Auftraggeber vertreten können,

2. die beteiligten öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Sektorenauftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausüben können und

3. der kontrollierte Rechtsträger keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden Auftraggeber zuwiderlaufen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und zwischen öffentlichen Sektorenauftraggebern, wenn

1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Auftraggebern begründet oder implementiert, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können,

2. die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und

3. die beteiligten Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.

(4) Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3 Z 3 ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Konzessionsvergabe oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

(5) Die Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Sektorenauftraggeber ein Auftraggeber gemäß Art. 6 oder Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom S. 1, beteiligt ist.

(6) Der öffentliche Auftraggeber oder der öffentliche Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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