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BVergGKonz 2018 § 71. Wahl des Angebotes für den Zuschlag, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 41.

10. Abschnitt Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens

§ 71. Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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